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3. Dingliche Surrogation

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Während Stellvertretung und Geschäft „wen es angeht“, wenn auch mit Modifikationen, im System der §§ 929 ff verbleiben, durchbricht die dingliche Surrogation das grundsätzliche Zuordnungssystem. Dingliche Surrogation bedeutet, dass ein Gegenstand ohne Rücksicht auf die allgemeine Zuordnungsform durch gesetzlich geregelte Vorgänge bezüglich der dinglichen Rechtslage unmittelbar an die Stelle eines anderen Gegenstandes tritt, ohne dass dies durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung bestimmt ist. Solche Rechtsfiguren bedürfen einer klaren gesetzlichen Anordnung.

Ein gutes Beispiel für eine dingliche Surrogation ist § 1247 S. 2.

Beispiel:

Sch verpfändet die Uhr des E, die dieser ihm geliehen hatte, an den gutgläubigen Gl zur Sicherung einer Forderung von 50 €. Gl erwirbt nach §§ 1207, 932 das Pfandrecht, E bleibt Eigentümer. Wird die Uhr zu einem Preis von 100 € versteigert, so wird Gl in Höhe von 50 € Eigentümer des gezahlten Erlöses, die anderen 50 € werden automatisch Eigentum des E. (Nach § 929 müssten sie ebenfalls Eigentum des Gläubigers werden, der sie dem Sch zu übereignen hätte). Wegen weiterer Surrogationsfälle vgl. §§ 949 S. 2, 3; 1075; 1287, 2111.

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