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Jetzt wird es ernst

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Zehn Minuten beim Anwalt, und grundsätzlich haben wir das Problem durchschaut: Eine Anfrage beim Gericht, die ich gestellt hatte – und zwar, welche Beschwerde der Richter für haltlos hielt – wurde insoweit beantwortet, dass der Richter, der das abgemahnte Urteil nach Art. 97 des Grundgesetzes in richterlicher Unabhängigkeit entschieden hatte, nicht mehr als Richter tätig sei.

Was von meiner Seite wohl kaum mit Missfallen zur Kenntnis genommen wurde.

Wichtig aber ist der letzte Satz:

Eine inhaltliche Überprüfung ist ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen vorgesehenen Rechtsmittel möglich.

Mit freundlichen Grüßen, unsere Präsidialrichterin“

Das ist aber auch eine Veröffentlichung! Nein falsch, das ist kein Rechtsmittel. Darf ich also, oder darf ich nicht anonymisiert veröffentlichen?

Da der Antrag auf die Einstweilige Verfügung einen Tag nach dem Schreiben der Präsidialrichterin erstellt wurde, existieren da wohl unterschiedliche Meinungen.


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