Читать книгу Wohnungseigentum 2016 - Henning Lindhoff - Страница 10
ОглавлениеGebühren
Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für Grundbesitzabgaben
Wohnungseigentümer müssen immer auch die laufenden Zahlungsverpflichtungen ihrer gesamten Eigentümergemeinschaft im Blick haben und notfalls für diese in Vorleistung gehen, wenn es um die Begleichung von ausstehenden Gebührenbescheiden geht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen 4 K 777/14).
Im konkreten Fall hatte eine rheinland-pfälzische Gemeinde für eine Liegenschaft Abfallentsorgungsgebühren erhoben und bei nur einem Wohnungseigentümer eingefordert. Dieser hatte das Vorgehen für unzulässig betrachtet und gegen den Bescheid geklagt. Das VG Neustadt widersprach ihm aber und bestätigte seine Haftungspflicht.
Für das Beitrags- und Gebührenrecht sei grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts maßgeblich und erlaube nur dann eine Ausnahme, wenn eine solche Auslegung nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts in grober Weise unangemessen wäre. Daraus und aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folge, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entstehen könne, für die die Zweckgemeinschaft der Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müsse.
Da es sich also um Gebühren handle, die sich auf das gesamte Grundstück beziehen und nur in einem Betrag insgesamt geltend gemacht werden, bestehe eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung, befand das Verwaltungsgericht.
GEMA: Freudige Botschaft für Eigentümergemeinschaften
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gemeinsam genutzte Antenne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Zahlung von Gebühren an die GEMA verpflichtet.
Im konkreten Fall (Aktenzeichen I ZR 228/14) hatte die Rechteverwertungsgesellschaft gegen eine Eigentümergemeinschaft geklagt, die das von einer gemeinsamen Antenne empfangene Signal in alle Wohnbereiche weiterleitet. Aus Sicht der GEMA verstieß die Gemeinschaft damit gegen das Urheberrecht.
Doch wie bereits die zuvor eingeschalteten Instanzen verneinte auch der BGH den Anspruch der GEMA. Nach Ansicht der Bundesrichter kann in diesem Fall keine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke festgestellt werden. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der Erste BGH-Zivilsenat.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind nun also dazu angehalten, etwaig bestehende Zahlungsabsprachen mit der GEMA auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.