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Eichgesetz Aktualisiertes Messwesen
ОглавлениеAm 1. Januar 2015 trat eine umfangreiche Aktualisierung („Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013“) des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in Kraft, die vor allem neue Regelungen bezüglich der Verwendung von Gas-, Strom-, Wasser-, und Wärmezählern bereithält und auch für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter von besonderem Interesse ist.
Anzuzeigen sind ab dem 1. Januar 2015 neue und erneuerte Messgeräte. Gemäß Paragraph 32 MessEG müssen Hausverwalter das je nach Bundesland zuständige Eichamt über den Einsatz entsprechender Geräte informieren. Und dies spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme. Die rechtskonforme Meldung muss dabei Informationen bezüglich der Geräteart, des Herstellers, der Typbezeichnung, des Eichjahres und der Anschrift des Gerätenutzers, in der Regel der Eigentümergemeinschaft, beinhalten. Aber: Heizkostenverteiler (HKV) sind von dieser Meldepflicht ausgenommen, da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes darstellen.
Die Folgen einer unterlassenen Meldung können gravierend sein. Bis zu 20.000 Euro Bußgeld drohen, die sich Hausverwalter allerdings sparen können, wenn sie zum Beispiel den digitalen Weg über das Internet wählen oder das Faxgerät bemühen. Am einfachsten ist der bürokratische Aufwand allerdings über den Messdienstleister des Hauses zu umgehen. Hier sollten Hausverwalter unbedingt auf eine entsprechende vertragliche Regelung ab dem achten, sobald ihre Messtechnik erneuert wird. Der Installateur übernimmt dann nach Absprache die Meldung beim Eichamt. Auch im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Meldung im Sinne des MessEG wird auf diesem Wege eine Haftung des Hausverwalters vermieden.
Folgende Eichfristen sind abhängig vom Gerät zu beachten: Wärme- und Warmwasserzähler müssen alle fünf Jahre, Kaltwasserzähler alle sechs Jahre, Gaszähler alle acht Jahre und Stromzähler alle 16 Jahre geeicht werden. Wichtig: Ist die vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, insbesondere auch nicht für Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnungen.