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§ 4 Jagdbezirke

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Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

Anmerkung: Das Jagdrecht ist als Teil des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) an Grund und Boden ­gebunden. Für bejagdbare Eigentumsflächen unter 75 ha zusammenhängender Fläche gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Vor und nach der Jägerprüfung

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