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§ 4 Jagdbezirke
ОглавлениеJagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
Anmerkung: Das Jagdrecht ist als Teil des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) an Grund und Boden gebunden. Für bejagdbare Eigentumsflächen unter 75 ha zusammenhängender Fläche gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.