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§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften

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(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine ­Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

Anmerkung: Hegegemeinschaften können freiwillig oder auf Weisung der Jagdbehörden gebildet werden. Die Länder haben unterschiedliche Ausgestaltungen vorgenommen.

Vor und nach der Jägerprüfung

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