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§ 9 Jagdgenossenschaft

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(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören dieser nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Anmerkung: Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Jagdgenossenschaft, beispielsweise zwischen Jagdgenossen und dem Vorstand, werden daher vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Streitigkeiten zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft hingegen vor den Zivilgerichten. Jede Jagdgenossenschaft verfügt über eine Satzung, die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Mitgliedern näher ausgestaltet. Die Unteren Jagdbehörden üben die Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften aus. Sie haben also – wegen fehlender Fachaufsicht – kein Weisungsrecht gegenüber den Jagdgenossenschaften, wohl aber beratende und hinweisende Funktion.

Vor und nach der Jägerprüfung

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