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Schutz bei Krankheit und für Hinterbliebene

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet mehr als „nur“ die Altersrenten. Renten bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene bringen zusätzliche Sicherheit.

Zugegeben: Die Zahlungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung oder beim Tod des Ehepartners oder Elternteils fließen, sind nicht überragend. So lagen die Erwerbsminderungsrenten Ende 2019 im Schnitt nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei 827 Euro im Monat in West- und 863 Euro in Ostdeutschland. Witwen und Witwer erhielten im Schnitt 625 Euro in West- und 676 Euro in Ostdeutschland. Das ist nicht viel, aber besser als nichts.

Die Erwerbsminderungsrenten sind für manch einen die einzige Chance auf sichere Einnahmen im Krankheitsfall – wenn sie sich zum Beispiel keine private Berufsunfähigkeitsversicherung leisten konnten oder wegen Vorerkrankungen einen solchen Schutz für den krankheitsbedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gar nicht erst bekommen haben.

Ähnliches gilt für die Witwen- oder Witwerrente: Sie ist oft gering, kann aber zumindest in der Anfangszeit Luft verschaffen, um in Ruhe zu planen, wie es nach dem Tod des Partners finanziell weitergehen soll.

Erwerbsminderungsrenten: Wenn Arbeiten nicht mehr geht

Es kann so schnell passieren: Ein schwerer Unfall oder ein wiederholter Bandscheibenvorfall – und ein Beschäftigter ist nicht mehr in der Lage, seinem Beruf nachzugehen. Am häufigsten sind es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung psychische Erkrankungen, die zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben führen.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, springt der gesetzliche Rentenversicherer mit einer Rentenzahlung ein. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Versicherte bis zu dem Zeitpunkt bekommen, an dem sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreichen. Anschließend erhalten sie ihre Altersrente. Die Erwerbsminderungsrente kann auch schon früher in eine Altersrente umgewandelt werden. Das muss der Versicherte allerdings beantragen.

Grundsätzlich gilt, dass die Renten, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, in der Regel zunächst einmal auf drei Jahre befristet sind. Es könnte ja sein, dass der Versicherte sich wieder erholt und arbeiten kann. Ehe die Rente auf Dauer fließt, wird die Befristung meist zweimal wiederholt. Nur in Ausnahmefällen fließt sie gleich dauerhaft.

Je nach Alter und je nachdem, wie gravierend Ihre gesundheitlichen Probleme und die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen sind, kommen verschiedene Formen der Rente infrage. Wenn Sie derzeit Anfang bis Mitte 60 sind, stehen Sie etwas besser da als jüngere Versicherte: Sie gehören gerade noch zu den Jahrgängen, die 2001 bei der großen Reform der Erwerbsminderungsrenten nicht so getroffen wurden wie Jüngere. Denn seither sind für alle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, folgende Renten möglich:

Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhalten sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen höchstens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, für sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten. Auch wenn Sie noch einer anderen Tätigkeit nachgehen könnten, reicht es für den Rentenanspruch bereits aus, dass die Fähigkeiten für den erlernten oder einen mehr als zehn Jahre ausgeübten Beruf eingeschränkt sind.

„Alte“ Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rente können Sie heute nicht mehr neu bekommen. Denn die „alte“ Berufsunfähigkeitsrente wurde höchstens bis zum 31. Dezember 2000 nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen bewilligt. Alle, die diese Rente heute noch beziehen, müssen sie also vor dem Jahreswechsel 2000/2001 bereits zugesprochen bekommen haben. Der Hintergrund: Damals gab es eine entscheidende Gesetzesänderung bei der Absicherung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Der große Vorteil für alle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden: Sie können Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Das bedeutet: Sind Sie nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten, haben Sie einen Rentenanspruch.

Hingegen spielen für alle, die ab dem 2. Januar 1961 geboren wurden, die Fähigkeiten im erlernten Beruf für den Rentenanspruch keine entscheidende Rolle mehr: Sie können nur dann etwa eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sind, zwar für mehr als drei, aber für weniger als sechs Stunden irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Von ihnen kann somit verlangt werden, dass sie zum Beispiel als Nachtportier arbeiten, wenn körperliche Einschränkungen die Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf, etwa als Tischler, nicht mehr zulassen.

Bevor der Rentenversicherer eine Rente wegen Erwerbsminderung zahlt, prüft er, ob der Versicherte mithilfe einer Rehabilitationsmaßnahme seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen oder ob diese zumindest verbessert werden kann. Ist zum Beispiel nach schwerer Erkrankung ein Aufenthalt in einer Kurklinik ratsam, übernimmt der Rentenversicherer im Regelfall für bis zu drei Wochen die Kosten dafür. Weitere Leistungen, die der Versicherer übernehmen kann, sind beispielsweise Ausgaben für eine Umschulung oder ergänzende Ausgaben wie für eine Haushaltshilfe.

Mithilfe der Zurechnungszeit werden die bisherigen Rentenansprüche hochgerechnet.


Besondere Rechnung für Jüngere

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird wie bei den Altersrenten mithilfe der Rentenformel ermittelt. Eine entscheidende Rolle spielen somit die im Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkte. Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied zur Altersrente: Tritt die Erwerbsminderung ein, wenn der Versicherte noch jünger ist, zählen für die Rentenhöhe nicht nur die bereits gezahlten Beiträge – sonst wäre die ausgezahlte Erwerbsminderungsrente noch niedriger, als sie es ohnehin schon ist. Die Ansprüche, die bisher auf dem Rentenkonto verzeichnet sind, werden mithilfe der sogenannten Zurechnungszeit hochgerechnet.

Einige Zeit hat die Rentenkasse die Ansprüche so hochgerechnet, als hätte der Leistungsempfänger bis zum 62. Geburtstag gearbeitet und entsprechend Rentenbeiträge gezahlt. Diese Grenze steigt aber mittlerweile jedes Jahr stufenweise auf bis zu 67 Jahre an – parallel zur jährlichen Anhebung der Regelaltersgrenze.

Neben der Rente arbeiten

Lässt die Gesundheit es zu, dürfen auch Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ihr Konto mit einem Nebenjob aufbessern. Welche Einkommen je nach Rentenart erlaubt sind, ohne dass die Rente gekürzt wird, lesen Sie unter „Bei Erwerbsminderung Verdienst und Zeit im Blick“, S. 86.

Hinterbliebenenrenten: Schutz für Partner und Kinder

Plötzlich allein! Der Tod des Ehepartners ist ein großer Einschnitt und kann auch finanziell zu einer enormen Herausforderung für den Hinterbliebenen werden. Unterstützung aus der Rentenkasse erhalten die Hinterbliebenen in Form der Witwen- oder Witwerrente. Wie hoch sie ausfallen wird, hängt entscheidend davon ab, welche Rentenansprüche der Verstorbene hatte. Außerdem spielen das Alter der Partner und der Zeitpunkt der Eheschließung eine Rolle.

Erhielt der Verstorbene bereits eine eigene Rente, wird auf Basis dieses Wertes die Höhe der Hinterbliebenenrente abgeleitet. Bezog der Verstorbene noch keine eigene Rente, werden seine bisher erworbenen Entgeltpunkte noch bis zur Zurechnungszeit (siehe „Erwerbsminderungsrenten“, S. 34) aufgestockt, bevor die Höhe der Witwenrente ermittelt wird.

Maximal erhält der Hinterbliebene auf Dauer bis zu 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Ehepartnern, die 47 Jahre oder jünger sind, kann es allerdings passieren, dass sie für maximal 24 Monate nur 25 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Partners erhalten. Entscheidend ist, ob der hinterbliebene Partner Anspruch auf die „kleine“ oder die „große“ Witwenrente hat und ob für ihn altes oder neues Rentenrecht gilt.

Wenn Sie und Ihr Partner heute Anfang 60 oder älter sind, ist es nicht unwahrscheinlich, dass Sie im Ernstfall unter das alte und damit günstigere Recht fallen. Dieses gilt, wenn

Sie vor 2002 geheiratet haben und

ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Wurde die Ehe 1982 geschlossen, hat zum Beispiel eine 60-jährige Witwe auf Dauer Anspruch auf 60 Prozent der Rente ihres Mannes. Sie bekommt die große Witwenrente nach altem Recht. Haben die beiden erst 2005 geheiratet, greift neues Recht und sie erhält nur 55 Prozent seiner Rente.

Eine besondere Regelung gibt es in den ersten drei Monaten nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist. Während dieses Sterbevierteljahrs bekommt die Witwe oder der Witwer grundsätzlich die volle Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Eigenes Einkommen wird noch nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es spielt also auch keine Rolle, ob und in welcher Höhe Sie eigene Rentenansprüche haben.

Nach Ablauf der drei Monate kann es allerdings sein, dass Sie – je nach Höhe einer eigenen Altersrente oder auch je nach Verdienst in Ihrem Job – Kürzungen der Hinterbliebenenrente hinnehmen müssen. Denn sobald Sie mit Ihrem Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreiten, fallen die monatlichen Rentenleistungen niedriger aus. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Witwenrente komplett anders“, S. 88.

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