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(5) Anmeldung im Handelsregister

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Die Spaltung wird gem. §§ 125 i.V.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erst wirksam mit ihrer Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers. Im Rahmen des Registerverfahrens sind folgende Schritte notwendig:

Eintragung und Anmeldung der Spaltung gem. §§ 125 i.V.m. 19 Abs. 1 UmwG bei den Registern der übertragenden Rechtsträger mit dem Vermerk, dass die Spaltung erst wirksam wird mit Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers
Bekanntmachung der Eintragungen im Bundesanzeiger und einem weiteren Veröffentlichungsblatt
Eintragung und Anmeldung der Spaltung im Register des übernehmenden Rechtsträgers
Bekanntmachung der Eintragungen im Bundesanzeiger und einem weiteren Veröffentlichungsblatt

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Erfolgt zur Durchführung der Anteilsgewährung eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden GmbH, so muss gem. §§ 125 i.V.m. 53 UmwG zunächst diese Kapitalerhöhung eingetragen werden, bevor die Eintragung der Spaltung erfolgt. Gleiches gilt bei einer etwa erforderlichen Kapitalherabsetzung durch die übertragende GmbH, vgl. § 139 Satz 2 UmwG. Dies hindert aber nicht, die Anmeldung der Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung und der Spaltung in einer Urkunde zu verbinden.

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Darüber hinaus müssen die Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft gem. § 140 UmwG bei Abspaltung oder Ausgliederung auch erklären, dass die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung der übertragenden GmbH unter Berücksichtigung der Abspaltung oder Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen).

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Nach dem Gesetzeswortlaut des § 138 UmwG ist auch immer ein Sachgründungsbericht vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung dürfte diese Pflicht auf den Fall einer im Rahmen der Spaltung erfolgenden Neugründung einer GmbH zu beschränken sein (herrschende Meinung).

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Ferner bedarf es auch bei einer Spaltung durch Neugründung nicht der Versicherung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG; dies aus den oben bei der GmbH bereits gegen § 8 Abs. 2 GmbHG vorgebrachten Gründen.

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Gemäß § 146 Abs. 1 UmwG müssen bei einer Abspaltung oder Ausgliederung die Vertretungsorgane der übertragenden Gesellschaft erklären, dass die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung der übertragenden AG unter Berücksichtigung der Abspaltung oder Ausgliederung zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

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Darüber hinaus ist gem. § 146 Abs. 2 UmwG der Anmeldung der Abspaltung oder Ausgliederung immer auch der Spaltungsbericht sowie bei der Abspaltung darüber hinaus auch der Prüfungsbericht beizufügen.

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