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b) Die Aussetzung des Verfahrens zugunsten des Besteuerungsverfahrens
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Das (Steuer-)Strafgericht ist in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens befugt, das Verfahren auszusetzen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (vgl. § 396) (Details s. § 396 Rn. 1 ff.).[50] Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung;[51] die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung ist nach h.M. unanfechtbar, kann aber im Rahmen der Revision (Verfahrensrüge) gerügt werden.[52] Da sie häufig zu Verzögerungen des Verfahrens führt, kommt die Aussetzung gleichwohl in der Praxis eher selten zum Einsatz.[53]