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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?

1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?

Gemäß § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“. Das Insolvenzverfahren dient also der kollektiven Befriedigung der Gläubiger. Darin unterscheidet es sich wesentlich von der Einzelzwangsvollstreckung nach den §§ 704 ff. der ZPO.

Der Erhalt eines Unternehmens (oder der Erhalt von Arbeitsplätzen) ist kein primäres Ziel der InsO. Nur soweit der Erhalt eines Unternehmens, verglichen mit der Liquidation, zu einer höheren Befriedigung der Gläubiger führt, ist er geboten, um die Gläubiger zu befriedigen.

Um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Kosten für den Insolvenzverwalter schmälern das Vermögen, das für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Dennoch werden die Gläubiger in vielen Fällen bessergestellt, als wenn der Schuldner sich selbst überlassen bliebe.

Natürlichen Personen wird die Gelegenheit gegeben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden und daher weiter ausstehen (siehe zur Restschuldbefreiung die §§ 286 ff. InsO).

Der Verwalter hat die Aufgabe, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 159 InsO). Gegen Ende des Verfahrens müssen alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld umgewandelt worden sein, da nur Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann, um die Forderungen der Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen. Spiegelbildlich können auch die Gläubiger nur auf Geld gerichtete Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 II InsO, zur Umrechnung von Forderungen in Geldforderungen siehe § 45 InsO).

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