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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1Lösung Fragen 1 – 10 › 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...

7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.

Die zutreffende Reihenfolge ist wie folgt:

1. Insolvenzantrag: Der Schuldner (Eigenantrag, §§ 13, 15 InsO) und/oder ein Gläubiger (Fremdantrag, §§ 13, 14 InsO) stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[1] Für die Eigenverwaltung müssen zudem die Voraussetzungen des § 270a InsO erfüllt sein.
2. Eröffnungsverfahren: Es folgt das Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird. Die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags werden durch das Gericht geprüft, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach den §§ 16 ff. InsO. Üblicherweise wird ein Sachverständiger (§ 5 I 2 InsO) damit beauftragt, zu prüfen, ob einer oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) deckt (§ 26 I InsO). Dieser Sachverständige ist häufig zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 21 I, II Nr. 1, Nr. 2 InsO). Exkurs: Eröffnungsverfahren und Insolvenzgeld Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht gemäß § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen. Als gängige Sicherungsmaßnahme setzt das Gericht einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter,[2] selten auch einen „starken“ vorläufigen Verwalter ein.[3] Auch die Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist möglich. Das Eröffnungsverfahren, das auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt wird, beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, § 26 InsO. Das Eröffnungsverfahren nimmt in den meisten Fällen zwei bis vier Monate in Anspruch. Da das Insolvenzgeld für maximal drei Monate gezahlt wird, erstreckt sich das Eröffnungsverfahren häufig über diese drei Monate. Das Insolvenzgeld umfasst die weitgehende Übernahme der Lohnkosten durch die Bundesagentur für Arbeit, finanziert durch eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 361 SGB III) jährlich neu festgelegte Umlage der Arbeitgeber. Geregelt wird das Insolvenzgeld in den §§ 165 ff. SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch).
3. Eröffnungsbeschluss: Das Insolvenzgericht beschließt über die Verfahrenseröffnung (§ 27 InsO) oder die Abweisung der Eröffnung mangels Masse (§ 26 InsO). Auch nach Eröffnung des Verfahrens kann es zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 I InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 I InsO) kommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts.
4. Insolvenztabelle: Der Insolvenzverwalter erfasst die Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO). Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil.
5. Anfechtung: Der Insolvenzverwalter maximiert die Insolvenzmasse (u.a. durch (Nicht-)Erfüllungswahl nach den §§ 103 ff. InsO und Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Zudem zieht er die ausstehenden Forderungen des Schuldners ein. Bilanziell erfolgt damit ein Aktivtausch, d.h. die Barposition erhöht sich und die Forderungen werden weniger.
6. Berichtstermin: Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Stand der Dinge dar und es wird unter Umständen die Fortführung des Unternehmens beschlossen (§§ 29 I Nr. 1, 156, 157 InsO).
7. Prüfungstermin: Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten (§§ 29 I Nr. 2, 176 ff. InsO). Bisweilen fallen Berichts- und Prüfungstermin auch zusammen.
8. Verwertung der Masse: §§ 156 ff. InsO. Für Gegenstände an denen Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) bestehen, §§ 165 ff. InsO
9. Verteilung des Erlöses: §§ 187 ff. InsO.
10. Beendigung des Verfahrens: Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 200 InsO).
Falltraining Insolvenzrecht

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