Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 66

IV.Qualifikation des § 246 Abs. 2 1.Anvertrauen

Оглавление

272Eine Sache ist anvertraut, wenn die Hingabe oder das Belassen der Sache mit der Maßgabe erfolgt, dass der Täter die Gewalt über die Sache nur im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers ausüben oder sie dem Eigentümer zurückgeben soll709. Erforderlich ist folglich ein unmittelbares oder mittelbares Besitzverhältnis, das bereits zum Tatzeitpunkt besteht710. Beispiele sind vermietete, geliehene, unter Eigentumsvorbehalt verkaufte, zur Sicherung übereignete711, zur Verwahrung oder zum Transport übergebene Gegenstände. Das Anvertrauen ist ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 2, das nur für denjenigen Beteiligten strafschärfend wirkt, dem die Sache anvertraut wurde712.

Strafrecht - Besonderer Teil II

Подняться наверх