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V.Konkurrenzen 1.Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 a. E.

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275Formelle Subsidiarität liegt nur vor, wenn die Unterschlagung und die andere Straftat durch eine Handlung i. S. d. § 52 Abs. 1 begangen wurden717. Entscheidend ist demnach der materiell-rechtliche und nicht der prozessuale Tatbegriff718. Der typische Fall ist, dass neben § 242 auch § 246 verwirklicht ist. Daher löst die Subsidiaritätsklausel nicht die Fälle der wiederholten Zueignung719.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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