Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 65

2.Subjektiver Tatbestand

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269Der Vorsatz muss auf eine Selbst- oder Drittzueignung der Sache sowie darauf gerichtet sein, dass die Zueignung rechtswidrig ist.

270a) Hinsichtlich der Enteignungskomponente genügt es wie bei § 242, dass der Täter Eventualvorsatz hinsichtlich einer dauernden Enteignung des Eigentümers besitzt. Die bloße Gebrauchsanmaßung ist daher nicht strafbar. Abweichend von § 242 bedarf es hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung keiner Absicht; vielmehr genügt es, dass der Täter diese billigend in Kauf nimmt706.

Bsp.:707 T wird von D gebeten, ihr seinen Regenschirm zu überlassen. T ist nicht ganz sicher, ob der Schirm ihm oder seinem Mitbewohner O gehört. Obwohl er auch letzteres für möglich hält und sich damit abfindet, schenkt er ihn der D. Tatsächlich ist es der Schirm des O. – Im objektiven Tatbestand manifestiert sich die Selbstzueignung einer fremden beweglichen Sache, indem T als Schenker auftritt. Eine dauernde Enteignung des O nahm T billigend in Kauf; hinsichtlich einer vorübergehenden Aneignung besaß er ebenfalls keine Absicht, jedoch genügt auch hier Eventualvorsatz.

271b) Zumindest Eventualvorsatz ist auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung erforderlich. Geht der Täter irrig von einem fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache aus, entfällt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Vorsatz708.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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