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III.Tatbestand 1.Folgen der Verweisung

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242§ 244a enthält Qualifikationstatbestände mit Vorsatzerfordernis. Durch den Verweis in § 244a auf die Regelbeispiele des § 243 werden diese zu echten Tatbestandsmerkmalen. Daher finden im Rahmen des § 244a §§ 16, 22 ff. und 25 ff. unmittelbare Anwendung. Die strafschärfenden Merkmale des § 243 sind im Rahmen des § 244a abschließend, so dass weder ein unbenannter besonders schwerer Fall noch eine Widerlegung der Indizwirkung in Betracht kommt647. Auch die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2 spielt keine Rolle648.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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