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2.Systematik

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169In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass § 244 Abs. 1 Nr. 1 mit § 250 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 244 Abs. 1 Nr. 2 mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 übereinstimmt, so dass die Probleme weitgehend übertragen werden können. Anders als beim Raub sanktioniert § 244 nicht die Verwendung einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beim Diebstahl, weil im Falle des Einsatzes eines solchen Gegenstandes die Tat ohnehin zum Raub würde. Das Strafantragserfordernis des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) gilt auch für § 244 und § 244a, nicht hingegen die Geringwertigkeitsklausel des § 248a.

Hinweis zur Fallbearbeitung: Es empfiehlt sich, vorab den Grundtatbestand des § 242 und in diesem Zusammenhang – sofern naheliegend – die dazugehörige Strafzumessungsregel des § 243 zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt sollte in einer gesonderten Prüfung auf § 244 eingegangen werden.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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