Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 54

4.§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4

Оглавление

234Rechtsgut des Wohnungseinbruchsdiebstahls ist neben dem Eigentum die häusliche Privatsphäre sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit615. Der Gesetzgeber hat mit dem 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl aus § 243 in § 244 mit erhöhtem Strafrahmen verlagert, da dieser tief in die Intimsphäre des Opfers eindringe und daher zu ernsten psychischen Störungen sowie langwierigen Angstzuständen führen könne. Außerdem sei dieser nicht selten mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der Einrichtungsgegenstände verbunden616. Im Jahre 2017 wurde in Abs. 4 eine Qualifikation (der Qualifikation) mit Verbrechenscharakter und ohne Möglichkeit der Strafmilderung für Fälle eingeführt, in denen die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.

Klausurhinweis: Soweit in eine Wohnung eingebrochen wird, sind sogleich §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 zu prüfen; auf den subsidiären § 242 mit der Strafzumessungsregel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Einbruch in ein Gebäude) muss nicht weiter eingegangen werden.

235a) Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes und der hohen Strafandrohung kann für den Wohnungsbegriff nicht ohne weiteres auf die Grundsätze des § 123 zurückgegriffen werden617. Erfasst werden daher nur Räume, die dem eigentlichen Wohnbereich zuzuordnen sind, d. h. in dem von Haus- und Wohnungstür durch eine unmittelbare Verbindung zugänglichen Bereich liegen618. Dies ist etwa bei Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Räumen im Keller619 oder Dachgeschoß, aber auch bei Arbeitszimmern und Büros, wenn diese in den Wohnbereich integriert sind620, zu bejahen. Auch Zimmer in einem Studentenwohnheim, einer Senio­ren­residenz oder in einem Pflegeheim werden erfasst, nicht aber allen Besuchern offenstehende Räumlichkeiten und Flure. Ebenso sind Zweitwohnungen, eigene Wochenend- und Ferienhäuser621, Wohnmobile, Wohnwagen als Wohnung einzustufen, jedenfalls solange sie dem Wohnzweck gewidmet sind, was etwa beim Unterstellen eines Wohnmobils im Winter nicht der Fall ist622. Einer dauerhaften Nutzung als Wohnung bedarf es – im Umkehrschluss zu Abs. 4 – nicht623. Auch unbewohnte Immobilien werden erfasst624. Daher geht die Wohnungseigenschaft durch den Tod der Bewohner nicht verloren625. Bei nur zeitlich begrenztem Aufenthalt stellt ein Hotelzimmer keine Wohnung dar, da dieses für den Gast nicht den Charakter einer höchstpersönlichen Sphäre hat, weil dieses auch vom Hotelpersonal betreten werden kann626. Nicht erfasst werden zudem von der Wohnung räumlich getrennte Geräteschuppen, Gartenhäuschen627, Terrassen, Gärten, Keller- und Speicherräume628 sowie nur getrennt zugängliche Arbeits-, Geschäfts- und Ladenräume, die sich etwa im Erdgeschoss befinden629.

236b) Wird die Wohnungseigenschaft bejaht, so wird die Tat als „schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl“630 nach Abs. 4 qualifiziert, wenn es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt631. Erforderlich ist anders als bei Abs. 1 Nr. 3, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt ist632. Einbezogen sind Häuser und Wohnungen samt Nebenräumen und unabhängig davon, ob diese vom Eigentümer oder Mieter bewohnt werden. Ferner sind auch Zimmer in Wohnheimen aller Art, Zweitwohnungen usw. erfasst. Entscheidendes Kriterium ist die dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken. Die Nutzung muss dabei noch nicht eine gewisse Dauer erreicht haben, vielmehr genügt es, dass die Nutzung auf Dauer angelegt ist, so dass der Schutz mit dem Einzug beginnt. Für die dauerhafte Nutzung genügt etwa eine Zwischenmiete für zwei oder drei Monate, nicht aber die Nutzung eines Wohnmobils über das Wochenende. Unterbrechungen schaden nicht, so dass Abs. 4 auch dann verwirklicht ist, wenn der Nutzer für geraume Zeit im Ausland weilt.

237c) Bei gemischt genutzten Räumlichkeiten kommt es auf die bauliche Aufteilung an. Sind Geschäftsräume von den Wohnräumen abgetrennt (z. B. Bäckerei im Erdgeschoss, Familienwohnung im Dachgeschoss) und erfolgt der Einbruch nur in die Geschäftsräume, so sind nur §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwirklicht, da der Einbruch in den Wohnraum selbst stattfinden muss633. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter anschließend von dort aus in die Wohnräume gelangen möchte, um zu stehlen634; erfasst wird nämlich nur der Einbruch und nicht jedes Hineingelangen in die Wohnung. Anders ist hingegen zu entscheiden, wenn sich ein Geschäfts- oder Büroraum innerhalb der Wohnung befindet und in diese eingebrochen wird635. Die Qualifikation ist nach ihrem Schutzzweck auch verwirklicht, wenn der Täter in die Wohnräume einbricht, um anschließend Sachen aus Geschäftsräumen stehlen zu können636.

Bsp.: T gelangt mittels Einbruch durch die im Erdgeschoss gelegene Wohnung in das im Dachgeschoss befindliche Atelier, das baulich abgetrennt ist. Dort stiehlt er – wie geplant – einige Bilder. – T macht sich nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 strafbar, auch wenn das Betreten der Wohnung nicht zum Zwecke des Diebstahls dort erfolgt.

238d) Hinsichtlich der Tathandlungen kann auf die Ausführungen zu § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwiesen werden. Auch hier ist erforderlich, dass der Täter zur Ausführung der Tat in die Wohnung einbricht usw.637. Für die Frage des unmittelbaren Ansetzens beim versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl gelten ebenfalls die bei § 243 Abs. 1 Satz 2 geschilderten Grundsätze638. Soweit es am unmittelbaren Ansetzen fehlt, ist in Fällen des § 244 Abs. 4 zu beachten, dass bei mehreren Beteiligten eine Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommt639.

Strafrecht - Besonderer Teil II

Подняться наверх