Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 55

IV.Konkurrenzen

Оглавление

239Hinter § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 treten §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Wege der Spezialität640 und § 123 im Wege der Konsumtion zurück641. Hinsichtlich § 303 nimmt der BGH nach Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nun zu Recht an, dass § 244 und § 303 stets in Tateinheit zueinander stehen. Maßgeblich ist für den BGH dabei, dass auch bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 eine Sachbeschädigung nicht immer mit einhergeht. Die Sachbeschädigung sei keine typische Begleittat des § 244. Dies sei vor allem bei den Begehungsvarianten des „Einstiegsdiebstahls“, des „Nachschlüsseldiebstahls“ und des „Verwendungsdiebstahls“ der Fall. Da diese Begehungsvarianten dem Einbruchsdiebstahl gleichgestellt sind, würde die Annahme einer Konsumtion des § 303 durch § 244 einen Systembruch herbeiführen. Es würden innerhalb eines Tatbestandes verschiedene Begehungsweisen konkurrenzrechtlich unterschiedlich beurteilt, obwohl eine Gleichstellung der Begehungsweisen vom Gesetzgeber ersichtlich gewollt sei642. Eine versuchte Tat nach § 244 kann in Tateinheit zum vollendeten Grunddelikt des § 242 stehen643. Wenn der zum Wohnungseinbruchsdiebstahl entschlossene Täter nach dem Eindringen überraschend feststellt, dass die Bewohner anwesend sind und daraufhin die Sachen unter Anwendung von Gewalt mitnimmt, steht nur § 123 in Tateinheit zu § 249, während §§ 242, 244 Abs. 1 Nrn. 3, 22, 23 im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden644. Tateinheit kommt aber in jedem Falle bei vollendetem Diebstahl und versuchtem Raub in Betracht645. Werden im Falle des § 244 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 im Wege einer Sachbeschädigung verwirklicht, so steht § 244 Abs. 1 Nr. 2 zu § 303 in Tateinheit, da ansonsten der Unrechtsgehalt nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht würde, weil § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 hinter § 244 zurücktreten646.

Strafrecht - Besonderer Teil II

Подняться наверх