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IV.Konkurrenzen

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244§ 244a verdrängt im Wege der Spezialität die §§ 242, 243. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für § 244650; zwischen versuchtem schweren Bandendiebstahl und vollendetem § 244 Abs. 1 Nr. 3 kann angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter Tateinheit bestehen651. Hingegen verdrängt § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 die Vorschrift des § 244a, weil bei gleichem Strafrahmen für Fälle des § 244 Abs. 4 kein minder schwerer Fall vorgesehen ist652. Zwischen § 244a Abs. 1 i. V. m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260a Abs. 1 ist Wahlfeststellung möglich653.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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