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2.Dogmatische Einordnung

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157Bei § 243 Abs. 2 soll es sich um einen selbstständigen Ausschluss erhöhter Strafbarkeit bzw. um eine unwiderlegliche Gegenindikation gegen die Schwere eines Falles handeln403. Vom Standpunkt der Tatbestandslösung liegt hingegen die Annahme einer Privilegierung näher404.

Hinweis: In der Fallbearbeitung empfiehlt es sich, zunächst die Regelbeispiele zu prüfen, bevor dann auf § 243 Abs. 2 eingegangen wird405.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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