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IV.Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils

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135Stuft man § 243 mit der h. M. als Strafzumessungsregel ein, so müsste man für Fragen des Allgemeinen Teils konsequenterweise § 46 heranziehen. Folgt man hingegen der Tatbestandslösung, so liegt es nahe, die Vorschriften des Allgemeinen Teils über die Straftat anzuwenden351.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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