Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 36

7.Diebstahl von Waffen oder Sprengstoff, Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

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134Das Regelbeispiel soll typischen Erscheinungsformen terroristischer Kriminalität begegnen349. Häufig wird allerdings bereits Nr. 1 oder Nr. 2 verwirklicht sein. Ist die gestohlene Waffe einsatzfähig, so ist auch § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a verwirklicht350; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 tritt dann im Wege der Konsumtion zurück. § 243 Abs. 2 ist in Fällen der Nr. 7 ausdrücklich ausgeschlossen.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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