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2.Strafzumessungslösung

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98Die h. M. stuft die Regelbeispiele als bloße Strafzumessungsregeln ein261. Demgemäß ist § 243 nach der Prüfung der Schuld, beim versuchten Delikt sogar erst nach der Rücktrittsprüfung anzusprechen. Für diese Ansicht wird überwiegend der nicht abschließende Charakter der Regelbeispiele angeführt262 und argumentiert, dass sich der Gesetzgeber einer abschließenden Wertung enthalten und dem Richter die Prüfung im Einzelfall überlassen habe263. Die h. M. ist jedoch letztlich inkonsequent, weil sie dennoch die Vorschriften des Allgemeinen Teils über die Straftat anwendet und hierfür auf die „Tatbestandsähnlichkeit“ der Regelbeispiele hinweist264.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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