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1.Indizwirkung

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101Darunter ist zu verstehen, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels und den hierfür notwendigen subjektiven Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung dafür besteht, dass die Tat insgesamt als besonders schwer einzustufen ist und damit der Strafrahmen des § 243 zur Anwendung gelangt271. Wird der höhere Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ausnahmsweise durch Umstände kompensiert, die zugunsten des Täters sprechen, so ist die Indizwirkung widerlegt (vgl. auch § 267 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 StPO)272. Es gelangt dann nur § 242 zur Anwendung. Sind mehrere Regelbeispiele eines Deliktes verwirklicht, so bilden diese insgesamt nur einen besonders schweren Fall273, jedoch erfordert die Widerlegung der Indizwirkung in diesem Fall gewichtigere Gegengründe. Die Wider­legung soll dabei nach der Strafzumessungslösung der h. M. im Wege einer Gesamt­würdigung der Tatumstände und des Täters, d. h. aller strafzumessungsrelevanten Faktoren i. S. d. § 46 erfolgen274. Dies ist jedoch nicht ganz unproblematisch, weil dann unklar bleibt, welche Rolle die Regelbeispiele im Rahmen einer solchen Abwägung noch einnehmen sollen. Der BGH ist diesbezüglich der Auffassung, dass diejenigen Umstände, die ein Regelbeispiel begründen, „im Vordergrund“ der Gesamtabwägung stehen sollen275.

Bsp.: T bricht in den Geschäftsraum des O ein und nimmt Bargeld mit. – § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist verwirklicht, so dass „in der Regel“ ein Fall des § 243 vorliegt. Ergibt jedoch eine Gesamtwürdigung – wofür u. a. das Vorleben des Täters, eine Notlage usw. zu berücksichtigen sein können –, dass der Fall nicht so schwer wiegt, so kann die Indizwirkung widerlegt werden. In der Klausurbearbeitung genügt es, wenn nach Subsumtion das Regelbeispiel und damit die Indizwirkung festgestellt werden. Wie auch ansonsten sind Ausführungen zur Strafzumessung nicht erforderlich.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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