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6.Diebstahl unter Ausnutzung von Hilflosigkeit, Unglücksfall oder gemeiner Gefahr, Abs. 1 Satz 2 Nr. 6

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133Die Hilflosigkeit setzt eine Schwächesituation voraus, so dass eine Person sich nicht aus eigener Kraft gegen eine drohende Gefahr für das Eigentum schützen kann. Dies kann z. B. bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder Trunkenheit, nicht aber allein aufgrund des Alters345 oder Schlaf346 gegeben sein. Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der infolge der Hilflosigkeit usw. herabgesetzte Schutz des Eigentums als Gelegenheit zur leichten Tatdurchführung wahrgenommen wird. Der Täter muss stets Kenntnis von den verringerten Schutzmöglichkeiten haben. Die Merkmale Unglücksfall und gemeine Gefahr sind wie bei § 323c zu verstehen347. Dabei muss die Tat nicht gegenüber dem Opfer bzw. dem Gefährdeten begangen werden, so dass auch ein Diebstahl zu Lasten von zu Hilfe eilenden Dritten erfasst wird348.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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