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2.Diebstahl von Sachen, die besonders gesichert sind, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

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121Grund der Strafschärfung ist bei Nr. 2, dass sich der Täter mit erhöhter krimineller Energie über eine besondere Vorrichtung zum Schutz des Gewahrsams hinwegsetzt. Oberbegriff ist die Schutzvorrichtung, das verschlossene Behältnis ist das wichtigste Beispiel hierfür.

122a) Im Gegensatz zum umschlossenen Raum in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist ein Behältnis nur zur Aufnahme von Sachen, nicht aber zum Betreten durch Menschen bestimmt312 (z. B. Kassette, Kiste, Tresor, Kofferraum eines Kfz313, Warenautomat314). Abgeschlossene Türen zu umschlossenen Räumen werden daher nicht erfasst. Verschlossen ist das Behältnis, wenn der Inhalt durch eine technische oder andere Vorrichtung gegen ordnungswidrigen Zugriff und Wegnahme gesichert ist. Lässt sich der Schutzmechanismus leicht öffnen, weil der Schlüssel steckt oder der Täter diesen befugtermaßen im Besitz hat, so ist der Grund der Strafschärfung – Überwindung des gesicherten Gewahrsams – nicht verwirklicht315. Hingegen soll das Regelbeispiel verwirklicht sein, wenn der Täter den Schlüssel unbefugt an sich nimmt und damit das Behältnis öffnet, weil über den Verschluss hinaus grundsätzlich keine weiteren Sicherungen erforderlich sind316. Entsprechendes soll gelten, wenn der Täter durch Täuschung der Rezeption in einem Hotel den Safe eines anderen Gastes öffnen lässt317. Anders als bei Nr. 1 muss ein Schlüssel nicht „falsch“ sein318.

Bsp.: Kassiererin T, die einen Schlüssel zum Tresor besitzt, räumt diesen nach Dienstschluss aus. – § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist zu verneinen. Anders ist zu entscheiden, wenn T den Schlüssel ihres Kollegen an sich nimmt und damit den Tresor öffnet319.

123b) Eine andere Schutzvorrichtung ist jede Vorkehrung, die nach ihrer Art geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu verhindern oder jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren320. Beispiele sind Ketten, Fahrradschlösser, Lenkradschlösser oder Alarmanlagen321.

124c) Besonders gesichert gegen Wegnahme ist die Sache, wenn der spezifische Zweck der Vorrichtung gerade auch in der Sicherung liegt. So darf etwa ein Behältnis nicht allein dem Zweck des Transports, des Schutzes vor Beschädigung oder allgemeinem Verlust dienen. Das Merkmal ist daher bei gewöhnlichen Sporttaschen, verklebten Kartons oder verschlossenen Briefumschlägen zu verneinen. Dabei ist auf alle Umstände des Einzelfalles zu achten, so dass das Regelbeispiel bei Koffern, die zum Schutz des Inhalts abgeschlossen wurden, bejaht werden kann322. Bloße Befestigungen der Sache stellen ebenfalls nicht ohne weiteres eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme dar323.

Bsp.: T drückt den Wagen des O auf und bricht zunächst das verschraubte Navigationsgerät aus der Halterung. Dann bricht er noch den Kofferraum auf und baut den CD-Wechsler aus. Anschließend entwendet er wie geplant das Fahrzeug. – T verwirklicht § 242 bezüglich des Fahrzeugs, des Navigationsgeräts und des CD-Wechslers. Mit dem Aufbrechen des Fahrzeugs zu Diebstahlszwecken ist das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt; dass T auch das ganze Fahrzeug (und damit den umschlossenen Raum selbst) stehlen will, ist unerheblich. Hinsichtlich des Navigationsgeräts ist § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erfüllt, da die Halterung nur eine Befestigung, jedoch keine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme ist. Dies gilt auch hinsichtlich des CD-Wechslers; allerdings ist § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 aufgrund des Aufbrechens des Kofferraums zu bejahen. Obwohl T mehrere Regelbeispiele verwirklicht, liegt insgesamt nur ein besonders schwerer Fall eines Diebstahls vor324.

125aa) Nicht erfasst werden – wie bereits dargestellt325 – nach h. M. elektronische Sicherungsetiketten und sog. Sicherungsspinnen, da diese nicht die Wegnahme hindern, sondern erst bei Verlassen des Ladens Alarm auslösen und damit lediglich der Wiedererlangung der Sache dienen326. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wegnahme im Einzelfall bereits vor Passieren der Alarmanlage oder erst danach vollendet wird, weil diese dann jedenfalls bei abstrakter Betrachtung der Wegnahme nicht zwingend entgegensteht327. In diesem Fall kommt jedoch ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht328. Anders kann bei sog. Sicherungsspinnen zu entscheiden sein, die im Ladengeschäft entfernt werden müssen und die dann bereits einen Alarm auslösen und somit bereits die Wegnahme erschweren329.

126bb) Waren-, Geld- und Geldspielautomaten sind ebenfalls verschlossene Behältnisse. Ob hier das Regelbeispiel erfüllt ist, hängt davon ab, wie diese im Einzelfall gesichert sind und ob der Täter den Schutzmechanismus überwindet. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist daher verwirklicht, wenn der Automat aufgebrochen oder das Geld mithilfe von Drähten entnommen wird, weil dann der Ausgabeschutz überwunden wird. Wird dagegen der gewöhnliche Mechanismus ordnungsgemäß bewegt, indem der Täter den Automaten mit falschen oder ausländischen Münzen usw. bedient, so ist das Regelbeispiel zu verneinen330. In diesem Fall wird keine Schutzvorrichtung überwunden, so dass die notwendige erhöhte kriminelle Energie nicht vorliegt.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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