Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 39

2.Täterschaft und Teilnahme

Оглавление

140Stuft man die Regelbeispiele als Tatbestandsmerkmale ein, so gelten §§ 25 ff. unmittelbar359.

141a) Die h. M. kommt über eine „quasiakzessorische“ Haftung nach §§ 26, 27 für die Teilnahme überwiegend zu entsprechenden Ergebnissen360. Erforderlich ist für den Eintritt der Indizwirkung, dass sich nach allgemeinen Grundsätzen der Teilnehmervorsatz auf die Verwirklichung des Regelbeispiels durch den Haupttäter erstreckt. Auch § 28 Abs. 2 soll bei besonderen persönlichen Merkmalen entsprechende Anwendung finden. Die „quasiakzessorische Haftung“ wird aber durch das Erfordernis einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelockert, weil die „quasiakzessorische Haftung“ hierbei nur einen Abwägungsposten darstellt361. Der BGH nimmt unter Verzicht auf die Akzessorietätsregeln sogar sogleich eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vor, wobei der Beteiligtenbeitrag eine gewichtige Rolle einnimmt362.

Bsp.: Der gewerbsmäßig handelnde T bricht in einen Geschäftsraum ein und stiehlt dort Bargeld. G hat ihm im Vorfeld eine Skizze des Tatorts übergeben. – T macht sich nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 strafbar. Da G Kenntnis vom Tatort besaß, haftet er nach h. M. entsprechend den Grundsätzen des § 27 quasiakzessorisch für das tatbezogene Merkmal des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, so dass die Indizwirkung bereits deshalb eintritt. Hinsichtlich § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 haftet er nicht, weil gemäß § 28 Abs. 2 (analog) das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bei ihm nicht vorliegt. Zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt die Tatbestandslösung. Die h. M. „überprüft“ das Ergebnis aber im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für § 46 von Bedeutung sind; der BGH vollzieht sogleich die Gesamtwürdigung.

142b) Für mittelbare Täter und Mittäter gelten §§ 25 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 2 (entsprechend)363, so dass etwa bei einem Exzess eines Beteiligten das Regelbeispiel den anderen Beteiligten nicht zugerechnet werden kann. Die h. M. nimmt aber auch hier eine Gesamtwürdigung vor364.

Strafrecht - Besonderer Teil II

Подняться наверх