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4.Kirchendiebstahl, Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

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131Die Sache muss aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum gestohlen werden. Gebäude für Feierlichkeiten einer Weltanschauungsvereinigung werden nicht erfasst, jedoch kommt im Wege der engeren Analogiewirkung ein sonstiger besonders schwerer Fall in Betracht, da § 167 Abs. 2 dem Gottesdienst entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleichstellt344. Die Sachen müssen zudem unmittelbar dem Gottesdienst (z. B. Altar, Kelche, Monstranzen) oder der religiösen Verehrung (z. B. Kreuze, Heiligenbilder) dienen. Bloßes Kircheninventar (z. B. Sitzbänke, Kunstwerke, Gesangsbücher, Opferstöcke) wird nicht erfasst.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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