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V.Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2

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155Bezieht sich der Diebstahl auf eine geringwertige Sache, so ist die Annahme eines besonders schweren Falles ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 vor.

Beachte: Auf die Geringwertigkeitsklausel wird beim Betrug in § 263 Abs. 4, beim Computerbetrug in § 263a Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 4 und bei der Untreue in § 266 Abs. 2 verwiesen.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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