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1.Mischform

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97Teilweise werden die Regelbeispiele als Mischform angesehen, weil aufgrund ihrer „Zwitterstellung“ zwischen den Qualifikationstatbeständen und den Strafzumessungsregeln der unbenannten besonders schweren Fälle (z. B. § 212 Abs. 2) eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sein soll260. Dagegen spricht aber vor allem, dass unklar bleibt, welche Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil dann anwendbar sind.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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