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Teil I:Einführung

§ 1Übersicht: Eigentums- und Vermögensdelikte

1Die in diesem Band behandelten Eigentums- und Vermögensdelikte lassen sich grob nach dem unten dargestellten Schema einteilen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei einzelnen Delikten – etwa §§ 257 (Begünstigung) oder § 261 (Geldwäsche) – die Schutzrichtung problematisch und streitig ist1. Auch können bei einzelnen Delikten weitere Rechtsgüter hinzutreten; zu nennen sind neben § 316a, der auch die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt, vor allem die §§ 264, 264a und 265b, die nach h. M. neben dem Vermögen jeweils Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen2.

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Eigentumsdelikte Straftaten gegen das ­Vermögen als Ganzes Straftaten gegen einzelne Vermögens­werte
1. Zueignungsdelikte a) Diebstahl, §§ 242 ff. b) Unterschlagung, § 246 c) Raub, §§ 249 ff. d) Räuberischer Diebstahl, § 252 2. Sachbeschädigungsdelikte, §§ 303 ff. 1. Erpressung, §§ 253, 255, und erpresserischer Menschenraub, § 239a2 2. Betrugsdelikte, §§ 263, 263a, 264, 264a, 265b, 298 3. Versicherungsmissbrauch, § 265 und Erschleichen von Leistungen, § 265a 4. Untreuedelikte, §§ 266, 266a, 266b 5. Anschlussdelikte, §§ 257, 259, 261 6. Wucher, § 291 7. Unerlaubtes Glückspiel, §§ 284 bis 287 1. Gebrauchsanmaßung, §§ 248b, 290, und Entziehung elektrischer Energie, § 248c 2. Delikte gegen Aneignungsrechte, §§ 292 ff. 3. Insolvenzdelikte, §§ 283 ff., und Straftaten gegen Gläubiger, Nutzungsrechte usw., §§ 288, 289 4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 1423

1.Eigentumsdelikte

3Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum an einzelnen Sachen. Unter Eigentum versteht man dabei die rechtliche Zuordnung von Sachen zu einer Person3. Nicht erfasst werden Rechte, Forderungen, Anwartschaften usw. Das Eigentum bestimmt sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts, wobei Rückwirkungsvorschriften (§ 142 Abs. 1 BGB: ex tunc-Wirkung) keine Berücksichtigung finden4. Bei den Eigentumsdelikten sind immer ganz bestimmte Gegenstände in den Blick zu nehmen. Daher entfällt etwa die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung bei § 242 nur, wenn der Täter einen Anspruch auf die konkrete Sache besitzt5.

Bsp. (1): O hat dem T seinen Wagen veräußert und einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. Weil O den Wagen später nicht übereignen möchte, holt T den Wagen einfach ab. – T verwirklicht zwar den objektiven Tatbestand des § 242, weil er eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, jedoch ist die erstrebte Zueignung nicht rechtswidrig, weil er einen Anspruch auf Übereignung der Sache besaß. Rechtswidrig wäre die erstrebte Zueignung hingegen, wenn T einen anderen Wagen mitnehmen würde, da insoweit kein Anspruch besteht.

Bsp. (2): Wie Bsp. 1, jedoch gibt O den Wagen dem T freiwillig mit, weil dieser ihn über eine Probefahrt täuscht. – Nunmehr kommt Betrug, § 263, in Betracht. Weil T jedoch einen Anspruch auf die Sache besitzt, kann man bereits den Vermögensschaden, jedenfalls aber die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung verneinen. Würde T einen anderen Wagen mit demselben Wert erhalten, bliebe er ebenfalls straffrei, da nur die Vermögenslage insgesamt, nicht aber die Beziehung zu einer bestimmten Sache entscheidend ist.

2.Vermögensdelikte i. w. S.

4Die Eigentumsdelikte kann man den Vermögensdelikten i. w. S. zuordnen, weil hier zwar kein Vermögensschaden erforderlich ist, jedoch dem Eigentum zumeist ein bestimmter Sachwert zukommt und daher bei diesen Delikten in aller Regel ein Vermögensschaden bewirkt wird6. Zwingend ist dies freilich nicht, weil Eigentumsdelikte – wie etwa Diebstahl und Sachbeschädigung – auch bei Sachen ohne wirtschaftlichen Wert bzw. mit rein ideellem Wert (z. B. gepflückte Blumen, altes Foto) in Betracht kommen7. Wie § 903 BGB zum Ausdruck bringt, ist das Recht, mit der Sache als Eigentümer nach Belieben zu verfahren, unabhängig vom Wert geschützt.

3.Vermögensdelikte i. e. S.

5Diese Delikte schützen das Vermögen als Summe aller Vermögenswerte umfassend8. Es sind demnach auch Forderungen usw. mit einbezogen. Der Schutz erstreckt sich freilich nur auf einzelne, gesetzlich bestimmte Angriffsrichtungen. Einen allgemeinen Vermögensschädigungstatbestand gibt es nicht. Bei Delikten gegen einzelne Vermögensrechte sind nur bestimmte Ausschnitte des Vermögens – bei den §§ 292 ff. etwa Aneignungsrechte – geschützt. Daneben gibt es Delikte, die neben dem Vermögen auch Interessen der Allgemeinheit schützen, wie dies etwa beim Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug der Fall ist.

4.Besondere subjektive Absichten

6Bei den Eigentums- und Vermögensdelikten ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter einen Vermögensvorteil i. w. S. tatsächlich erlangt. Eine Ausnahme stellt aber die Unterschlagung dar, weil dort bereits der objektive Tatbestand eine Zueignung der Sache voraussetzt. Im Übrigen genügt es, dass der Täter in subjektiver Hinsicht einen Vorteil i. w. S. anstrebt. Daher ist es beim Diebstahl notwendig – aber auch ausreichend –, dass der Täter die Sache in Zueignungsabsicht wegnimmt; entsprechend verlangt § 263 beim Betrug eine Bereicherungsabsicht. Abgesehen vom räuberischen Diebstahl des § 252 genügt es dabei auch, dass der Täter das Eigentum oder den Vermögensvorteil nicht für sich, sondern einen Dritten anstrebt.

7Einen Überblick über die grobe Struktur der „Kerntatbestände“ gibt nachstehendes Schaubild:

Grobstruktur der „Kerntatbestände“ (Erstrebte) Verschiebung von Vermögenswerten i. w. S. Vernichtung/Beeinträchtigung von Vermögenswerten
Eigentumsdelikte: Bezug zu einer bestimmten Sache §§ 242 ff., Diebstahl: Wegnahme einer Sache (ohne Gewalt oder Drohung) in Zueignungsabsicht §§ 249 ff., Raub: Wegnahme einer Sache mit Gewalt gegen eine Person oder qualifizierter Drohung in Zueignungsabsicht § 252, Räuberischer Diebstahl: Wegnahme ­einer Sache und nachfolgende Gewaltausübung gegen eine Person oder qualifizierte Drohung nach Vollendung und vor Beendigung des Diebstahls (oder Raubs) in Besitzerhaltungsabsicht § 246, Unterschlagung: Objektive Zueignung einer Sache, ohne dass eine Wegnahme erforderlich ist § 303, Sachbeschädigung: Beschädigen, Zerstören, Verunstalten einer Sache
Vermögensdelikte: Bezug zum Vermögen als Ganzes § 263, Betrug: Freiwillige Vermögensverschiebung des Opfers aufgrund einer Täuschung und mit Bereicherungsabsicht § 253, Erpressung (§ 255, räuberische Erpressung): „Bedingt freiwillige“ Vermögensverschiebung aufgrund von Gewalt oder Drohung und mit Bereicherungsabsicht § 266, Untreue: Vermögensschädigung durch Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
Strafrecht - Besonderer Teil II

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