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V.Versuch, Vollendung und Beendigung

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94Der nach § 242 Abs. 2 strafbare Versuch beginnt nach allgemeinen Grundsätzen, wenn der Täter zur Wegnahme unmittelbar ansetzt. Schwierigkeiten bei der Versuchsprüfung können vor allem im Zusammenhang mit § 243 auftreten255. Vollendet ist die Tat mit der Wegnahme, beendet dagegen, wenn der neue Gewahrsam gefestigt und gesichert ist256; Letzteres ist z. B. der Fall, wenn ein Geldautomat mit einem LKW in ein Waldstück abtransportiert, aufgebrochen und die Beute verteilt wird257. Die Phase zwischen Vollendung und Beendigung ist vor allem im Hinblick auf § 252 von Bedeutung, weil nur dann eine „frische Tat“ vorliegt. Auch ist streitig, ob in diesem Stadium noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden können und eine sukzessive Beteiligung noch möglich ist258. Ab Beendigung der Tat ist beides nicht mehr möglich.259

Strafrecht - Besonderer Teil II

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