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2.Subjektiver Tatbestand

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59In subjektiver Hinsicht muss zwischen Vorsatz und der zusätzlich erforderlichen Zueignungsabsicht unterschieden werden. Dabei sind folgende Prüfungsschritte zu beachten:

1. Vorsatz hinsichtlich Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

2. Zueignungsabsicht

a) Enteignungsvorsatz: zumindest dolus eventualis bzgl. einer dauerhaften Enteignung

aa) Substanzenteignung oder

bb) Sachwertenteignung

b) und Aneignungsabsicht: dolus directus 1. Grades bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung

aa) Selbstzueignung

(1) Substanzaneignung oder

(2) Sachwertaneignung

bb) oder Drittzueignung

(1) Substanzaneignung oder

(2) Sachwertaneignung

Klausurhinweis: Es empfiehlt sich, die Prüfung mit der (meist eindeutigeren) Substanzzueignung zu beginnen.

60a) Zunächst einmal muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegeben sein. Es genügt dabei das Bewusstsein, eine fremde Sache irgendeiner anderen Person durch Gewahrsamsbruch zu erlangen. Es besteht ein einheitlicher Diebstahlsvorsatz, für den es unerheblich ist, ob dieser von Anfang an auf bestimmte Gegenstände konkretisiert ist, sich auf alle „stehlenswerten“ Sachen richtet oder sich während der Tat verengt, erweitert oder sonst ändert152. Daher liegt auch nur ein Diebstahl vor, wenn verschiedene Gegenstände eines oder mehrerer Eigentümer weggenommen werden153.

Bsp.: T möchte bei O während eines Besuchs Schmuck stehlen. Er sieht dann aber eine Vase und nimmt diese mit. – Es liegt ein vollendeter Diebstahl an der Vase vor. Der Vorsatzwechsel ist schon nach allgemeinen Grundsätzen unerheblich, da sich der Vorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme auf die Vase konkretisiert hat. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Täter den ursprünglichen Diebstahlsvorsatz erst nach einem unmittelbaren Ansetzen zu einem Diebstahl am Schmuck aufgegeben und sich anschließend zu einer neuen Tat an der Vase entschlossen hätte. In diesem Fall käme ein vollendeter Diebstahl an der Vase in Tatmehrheit mit einem versuchten Diebstahl am Schmuck in Betracht, wobei hinsichtlich Letzterem jedoch – je nach Fallgestaltung ein Rücktritt zu prüfen wäre.

Klausurhinweis: Die Problematik des Vorsatzwechsels erlangt in Klausuren auch für die Frage der Anwendbarkeit des § 243 Abs. 2 Bedeutung154.

61Geht der Täter irrig davon aus, dass die Sache herrenlos ist oder in seinem eigenen Eigentum steht, liegt hinsichtlich des Merkmals „fremd“ ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 vor. Ebenso entfällt der Vorsatz, wenn der Täter das Opfer irrig für tot hält, weil dann aus seiner Sicht kein fremder Gewahrsam mehr besteht155; dasselbe gilt bei irriger Annahme eines die Wegnahme ausschließenden Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers.156

Bspe.: T verwechselt nach einer Party seine Jacke mit derjenigen des O; T nimmt die häufig in seinem Garten streunende Katze des O zu sich auf, weil er davon ausgeht, dass diese niemandem „gehöre“. – In beiden Fällen scheitert § 242 am Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache.

62b) (Mit-)Täter des Diebstahls kann nur derjenige sein, der in seiner Person Selbst- oder Drittzueignungsabsicht besitzt. § 242 ist damit ein Delikt mit „überschießender Innentendenz“, weil die Zueignungsabsicht sich auf kein entsprechendes Merkmal im objektiven Tatbestand bezieht157. Die Zueignungsabsicht muss bei jedem (Mit-)Täter gesondert vorliegen. Eine Zurechnung des subjektiven Merkmals der Zueignungsabsicht über § 25 Abs. 1 Var. 2 oder § 25 Abs. 2 ist nicht möglich. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme richtet sich im Übrigen nach allgemeinen Kriterien.158

Strafrecht - Besonderer Teil II

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