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I.Systematik

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95Die Einordnung der mit Regelbeispielen erläuterten besonders schweren Fälle in den Straftataufbau ist deshalb problematisch, weil überwiegend angenommen wird, dass Regelbeispiele – anders als die Merkmale der Qualifikationstatbestände der §§ 244, 244a – nicht abschließend und nicht zwingend sind. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels „indiziert“ nur das Vorliegen eines besonders schweren Falles und damit die Anwendbarkeit des § 243. Die Vorschrift des § 243 kann daher einerseits trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint und andererseits trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels bejaht werden.

Hinweis: Wichtiger als ein Detailwissen zu den einzelnen Merkmalen ist das Verständnis der Regelbeispielsmethode sowie der Bezug zu den Vorschriften des Allgemeinen Teils.

96Die dogmatische Einordnung der Regelbeispiele als Tatbestände oder Strafzumessungsregelungen ist umstritten.

Hinweis zur Klausurbearbeitung: In Prüfungsarbeiten kann i. d. R. ohne weitere Begründung der Strafzumessungslösung der h. M. gefolgt werden. Die Regelbeispiele sind dann im Anschluss an die Schuld bzw. beim versuchten Diebstahl im Anschluss an eine etwaige (negative) Rücktrittsprüfung anzusprechen.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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