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IV.Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal

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93Auf der zweiten Stufe des Straftataufbaus sind nur noch die seltenen Fälle des Vorliegens eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes im Hinblick auf die Wegnahme zu prüfen. Das Einverständnis in die Wegnahme und Rechtfertigungsgründe hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung sind bereits im Tatbestand zu prüfen.

Bsp.: Arzt T nimmt das Mountainbike des O gegen dessen Willen, um bei einem Unfall zu helfen. Dabei hat er schon zum Zeitpunkt der Wegnahme vor, das Rad zu behalten. – Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des O in die Wegnahme scheidet aufgrund des entgegenstehenden Willens aus. Die erstrebte Zueignung war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 904 BGB insoweit nicht vorlagen; für die Hilfeleistung war eine dauerhafte Enteignung nicht mildestes Mittel und daher nicht erforderlich. Allerdings waren die Wegnahme und die damit verbundene kurzfristige Nutzung von diesem Rechtfertigungsgrund gedeckt, so dass die Tat nicht rechtswidrig war. Behält T das Rad später, liegt jedoch eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 vor254.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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