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3.Tatbestandslösung

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99Modernere Lehren ordnen die Regelbeispiele dem Tatbestand zu265. Der Unterschied zu Qualifikationstatbeständen ist lediglich darin zu sehen, dass Regelbeispiele nicht zwingend, sondern nur ein Indiz für den schärferen Strafrahmen sind266. Auch verwendet der Gesetzgeber dieselben strafschärfenden Merkmale bei manchen Delikten als qualifizierende Merkmale, bei anderen als Regelbeispiele. So ist etwa die Gewerbsmäßigkeit in §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 253 Abs. 4 Satz 2 Var. 1, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 als Regelbeispiel, in §§ 260 Abs. 1 Nr. 1, 275 Abs. 2 jedoch als Qualifikationstatbestand ausgestaltet. Auch die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2, auf die in § 244a Abs. 1 verwiesen wird, stellen dort abschließende Qualifikationstatbestände dar267. Letztlich sind Regelbeispiele wie Tatbestandsmerkmale im Wege der Subsumtion festzustellen268. Ist das Regelbeispiel verwirklicht und liegen keine Umstände vor, die die Indizwirkung widerlegen, so beruht die Anwendung des § 243 allein auf dem Regelbeispiel. Aber auch die Generalklausel des besonders schweren Falles, auf die die Annahme des § 243 außerhalb der Regelbeispiele gestützt wird, ist dem Tatbestand zuzuordnen. Hierfür spricht, dass sie in engem Zusammenhang mit dem Grunddelikt des § 242 steht269 und auch Voraussetzung für den schärferen Strafrahmen des § 243 als Rechtsfolge ist.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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