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3.Gewerbsmäßiger Diebstahl, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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129Dieses Regelbeispiel ist verwirklicht, wenn der Täter sich aus der fortlaufenden Begehung von Diebstahlstaten eine regelmäßige Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffen will338; nicht ausreichend ist es, wenn der Täter nur für Dritte eine Einnahmequelle schaffen möchte, ohne dass er sich hierbei selbst geldwerte Vorteile verspricht339. Diese Voraussetzung ist bei entsprechender Absicht bereits beim ersten Diebstahl verwirklicht340. Ob der Täter die Sachen veräußern oder für sich behalten möchte, ist unerheblich. Allerdings ist zu beachten, dass die Verwertung der Beute aus einer Tat in Teilschritten die Gewerbsmäßigkeit nicht begründet, wenn der Täterwille nicht auf eine fortlaufende Begehung von Diebstahlstaten gerichtet ist341. Entsprechendes gilt, wenn der Täter ein Fahrzeug stiehlt, um damit andere Beute in mehreren Schritten verwerten zu können342.

130Die Gewerbsmäßigkeit ist nach h. M. ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 2, so dass es nicht ausreichend ist, dass dieses nicht vom Täter, sondern nur von anderen Tatbeteiligten erfüllt ist343.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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