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1.Vorsatz

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136Stuft man die Regelbeispiele als Tatbestandsmerkmale ein, so finden §§ 15, 16 unmittelbare Anwendung. Die h. M. verlangt „Quasivorsatz“ und wendet §§ 15, 16 aufgrund der „Tatbestandsähnlichkeit“ der Regelbeispiele analog zugunsten des Täters an352. Dies ist freilich inkonsequent, weil die Strafzumessungsvorschrift des § 46 „verschuldete Auswirkungen“ genügen lässt und der fehlende Vorsatz damit nur im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein dürfte353. Die Indizwirkung tritt im Ergebnis nach beiden Ansichten nur ein, wenn der Täter mit Vorsatz handelt.

Bsp.: T stiehlt aus einer Kirche, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Er muss folglich Vorsatz dahingehend besitzen, dass die Sache auch dem Gottesdienst gewidmet ist.

137a) Liegt kein Vorsatz vor, so darf nicht ohne weiteres ein sonstiger besonders schwerer Fall angenommen werden, da bei bloßer Fahrlässigkeit aufgrund des geringeren Schweregehalts der Tat kein vergleichbarer Fall gegeben ist354. Es müssen vielmehr weitere erschwerende Umstände hinzukommen, die den geringeren Schweregehalt kompensieren.

138b) Vorsatz ist auch hinsichtlich unrechtssteigernder Tatmodalitäten erforderlich, auf die ein sonstiger besonders schwerer Fall gestützt wird355. Im oben genannten Sicherungsetikettenfall356 muss der Täter daher Vorsatz dahingehend besitzen, dass die gestohlene Sache mit einem Sicherungsetikett versehen ist. Ist der erschwerende Umstand, auf den der besonders schwere Fall gestützt wird, eine schwere Folge der Tat, so wird teilweise vertreten, parallel zu den Erfolgsqualifikationen § 18 anzuwenden und damit Fahrlässigkeit genügen zu lassen357. Dem ist jedoch zu widersprechen, weil hinsichtlich erschwerender Umstände grundsätzlich Vorsatz erforderlich ist, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich – wie in § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 – etwas anderes normiert.

Bsp.: T nimmt dem O ein Medikament weg, das dieser dringend benötigt und daher schwere gesundheitliche Schäden erleidet; mit solchen Folgen hatte T nicht gerechnet. – Neben § 229 hat T auch § 242 verwirklicht. § 243 ist zu verneinen, weil T die schwere Folge als unbenannten erschwerenden Umstand nicht in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

139c) Hält man die Vorsatzregeln für anwendbar, dann sollte man auf Umstände, die den Täter privilegieren und die Indizwirkung widerlegen, § 16 Abs. 2 anwenden358. Nimmt der Täter irrig solche Umstände an, obwohl sie tatsächlich nicht vorliegen, so ist die Indizwirkung dennoch kompensiert.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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