Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 31

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Bsp.:331 T verwendet einen mit einem Tesafilm präparierten 100 €-Schein an einem Geldautomaten derart, dass er diesen einführt und anschließend sofort wieder herauszieht, sobald der Umwechselmechanismus ausgelöst wird. T nimmt die Münzen an sich. – Nach h. M. liegt hier § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht vor, da der Mechanismus auf übliche Weise ausgelöst wird332; allerdings kommt ein sonstiger besonders schwerer Fall in Betracht, da T ein außerordentlich hohes Maß an List anwendet333.

127Anders ist der Fall allerdings gelagert, wenn weitere Sicherheitsvorkehrungen wie ein elektronischer Münzprüfer vorhanden sind und diese besondere Schutzvorrichtung durchbrochen wird, indem die Münzen auf bestimmte Art und Weise präpariert werden334. Aus diesem Grund und in Parallele zum Öffnen eines Behältnisses mit einem gestohlenen Schlüssel ist das Regelbeispiel auch zu bejahen, wenn Automaten, Tresore usw. mit Codekarten, Geheimnummern oder anderen Legitimationskennzeichen, die der Täter unbefugt erlangt hat, bedient werden. In diesem Fall wird ebenfalls eine besondere Sicherheitsvorkehrung gegen Wegnahme überwunden335.

128cc) Es ist im Übrigen nach h. M. unerheblich, ob der Täter das gesamte Behältnis stiehlt, um es erst später zu öffnen, oder ob er die Schutzvorrichtung noch am Tatort überwindet336. Zwar kann der Verschluss nicht die Wegnahme des gesamten Behältnisses verhindern, jedoch ändert dies nichts am Schutz des Inhalts. Auch kann der Abtransport des Behältnisses sogar noch auf eine gesteigerte kriminelle Energie hinweisen337.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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