Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 34
5.Diebstahl öffentlicher Sachen, Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Оглавление132Das Regelbeispiel nennt für die Allgemeinheit besonders schutzwürdige Sachen. Diese müssen von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung sein, so dass der Verlust eine erhebliche Einbuße darstellen würde. Erforderlich ist, dass diese sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befinden oder öffentlich ausgestellt sind.