Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil II - Jörg Eisele - Страница 62

I.Systematik und geschütztes Rechtsgut

Оглавление

245Geschütztes Rechtsgut des § 246 ist das Eigentum654. Anders als beim Diebstahl ist kein Gewahrsamsbruch erforderlich. Als Täter kommt daher auch der Inhaber des Alleingewahrsams in Betracht. § 246 kommt eine Auffangfunktion zu, da er alle Formen rechtswidriger Zueignung fremder Sachen erfassen soll655. § 246 Abs. 1 a. E. ordnet dementsprechend formelle Subsidiarität für Fälle an, in denen die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. In der Fallprüfung sollten daher andere Eigentums- und Vermögensdelikte vorab geprüft werden.

Strafrecht - Besonderer Teil II

Подняться наверх