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I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik 1.Geschütztes Rechtsgut

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168Die §§ 244 und 244a stellen echte Qualifikationstatbestände mit abschließenden Merkmalen dar. Die Versuchsstrafbarkeit für das Vergehen des § 244 Abs. 1 ist in Absatz 2 angeordnet. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b möchte der abstrakten Gefahr für Leib und Leben begegnen, die mit dem Beisichführen einer Waffe oder eines Werkzeugs verbunden ist435. Beim Bandendiebstahl nach Nr. 2 liegt der Strafgrund in der durch den Zusammenschluss mehrerer Personen begründeten erhöhten Organisations- und Ausführungsgefahr436. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach Nr. 3 beruht darauf, dass durch das Eindringen in die Privatsphäre das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung beeinträchtigt und dadurch der Unwertgehalt der Tat gesteigert ist437. Abs. 4 sieht nunmehr eine Qualifikation mit Verbrechenscharakter vor, wenn die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.

Strafrecht - Besonderer Teil II

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