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VI.Konkurrenzen

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166Nach bislang h. M. sollten §§ 123, 303 beim Einbruchsdiebstahl grundsätzlich im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) von §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verdrängt werden, da das Regelbeispiel das Betreten der Räumlichkeit bzw. die Sachbeschädigung im Unrechtsgehalt bereits erfasst427. Entsprechendes sollte für das Verhältnis von § 303 zu §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gelten428. Tateinheit (mit § 242) sollte nur in Betracht kommen, wenn die Indizwirkung widerlegt ist und daher § 243 nicht zur Anwendung gelangt429.

Bsp.:430 T bricht einen Tankautomaten auf und erbeutet 4000 €; der Sachschaden am Tankautomaten beläuft sich auf etwa 10000 €.

167Der BGH hat sich im vorgenannten Beispiel gegen die Annahme einer Konsumtion und für die Annahme von Tateinheit ausgesprochen431. Auf den wirtschaftlichen Wert der beschädigten Sache soll es für die Annahme von Tateinheit nicht mehr ankommen, da sowohl Diebstahl als auch Sachbeschädigung einen rein wirtschaftlichen Vermögensverlust nicht voraussetzen. Die Berücksichtigung dieses außertatbestandlichen Umstandes würde zur (nicht sachgerechten) Folge haben, dass derjenige, der eine Sache von hohem wirtschaftlichen Wert stiehlt und zugleich eine solche Sache beschädigt, nur wegen Diebstahls verurteilt wird, während derjenige, der eine wirtschaftlich geringwertige Sache stiehlt und eine Sache von hohem wirtschaftlichem Wert beschädigt, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt wird432. Auch muss man sehen, dass hinsichtlich § 242 und § 303 im Einzelfall unterschiedliche Rechtsguts­träger betroffen sein können; so etwa, wenn die Tür des Vermieters aufgebrochen und eine Sache des Mieters gestohlen wird. Darüber hinaus weist der BGH aber zu Recht ganz allgemein auf den Charakter als Strafzumessungsregel hin. Es ist in der Tat wenig überzeugend, dass eine Strafzumessungsregel einen selbstständigen Straftatbestand verdrängen soll433. Nach der Tatbestandslösung können hingegen Regelbeispiele andere Tatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen, so dass weiterhin Konsumtion anzunehmen ist, solange nicht eine Betrachtung des konkreten Einzelfalles Tateinheit gebietet434. Für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt damit nichts anderes als für § 244 Abs. 1 Nr. 3 (Abs. 4).

Strafrecht - Besonderer Teil II

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