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a) Beweiswert einfacher elektronischer Dokumente

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Der Beweiswert eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur wie etwa einer einfachen E-Mail ist umstritten.

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Eine Meinungsgruppe tendiert dahin, der E-Mail eines Erklärenden einen Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Identität zukommen zu lassen.37 Andere wiederum setzen den Beweiswert einer E-Mail mit dem einer nicht unterschriebenen Postkarte gleich.38 Der Beweiswert einer E-Mail ist wie der eines jeden nicht besonders gesicherten elektronischen Dokuments im Regelfall als gering einzustufen, wenngleich auf die konkreten Umstände der Korrespondenz und der beweisführenden Partei im Einzelfall einzugehen ist.39 Zu groß sind die Unsicherheiten des Internet, als dass davon ausgegangen werden kann, dass im Einzelfall keine Manipulation stattgefunden hat. Dies kommt schon durch einen Umkehrschluss aus § 371a ZPO (§ 292a ZPO a.F.) zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat dort eine besondere Beweiskraft für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur wegen des dadurch gegebenen „hohen Sicherheitsstandards“ angeordnet, der der Signatur einen der eigenhändigen Unterschrift überlegenen Beweiswert einräumt.40 Ein Anscheinsbeweis oder besonderer Beweiswert für eine E-Mail mit einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur wurde gerade nicht normiert. Damit unterliegt die Bewertung des Beweiswertes eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 ZPO.

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