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5. Beweiswert elektronischer Dokumente im Rechtsstreit
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Soll ein elektronisches Dokument zum Beweisgegenstand gemacht werden, kann der Beweis durch Übermittlung oder Vorlegung der entsprechenden Datei angetreten werden, die sodann bei Gericht in Augenschein genommen wird (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO).