Читать книгу Recht im E-Commerce und Internet - Jürgen Taeger - Страница 86
4. Elektronischer Rechtsverkehr
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Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr hat auch die ZPO erstmals für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten geöffnet.
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Zunächst sieht § 130 Nr. 6 ZPO vor, dass ein per Telefax übermittelter Schriftsatz die Unterschrift in der Kopie wiedergeben soll. Damit wird für vorbereitende Schriftsätze die Möglichkeit geschaffen, sie per Telefax einzureichen. § 130a ZPO n.F. regelt ergänzend die Gleichstellung von Schriftform und elektronischer Form für vorbereitende Schriftsätze, deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende sonstige Erklärungen, Übersetzungen und Gutachten dritter Personen. Dies richtet sich seit dem 1.1.2018 nach den Maßgaben der Absätze 26. Demgemäß kann das Gericht nach § 130a Abs. 2 S. 1 und Abs. 6 S. 1 ZPO das elektronische Dokument zurückweisen, sofern das Gericht dieses nicht bearbeiten kann. Dies entspricht grundsätzlich der Vorgängerregelung des § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO a.F., allerdings mit dem Unterschied, dass die elektronische Übermittlung auch bei Ablehnung durch das Gericht nunmehr fristwahrend erfolgt, sofern der Absender im Anschluss an die Ablehnung unverzüglich das Dokument in einer geeigneten Form nachreicht, § 130a Abs. 6 S. 2 BGB. Wer das Dokument verantwortet, muss ihm eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-VO hinzufügen (§ 130 Abs. 3 Var. 1) oder eine einfache Signatur und einen sicheren Übermittlungsweg nach Abs. 4 wählen (§ 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO). Zu Letzteren zählen allen voran das De-Mail-Verfahren (§ 130a Abs. 4 Nr. 1) und das besondere elektronische Anwaltspostfach beA (§ 130a Abs. 4 Nr. 2).
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Umstritten ist, ob bei der Nutzung eines solchen Weges eine einfache Signatur bei der Übermittlung durch einen Dritten ausreichend ist. Dies betrifft typischerweise den Fall, in welchem ein Mitarbeiter des Rechtsanwalts das elektronische Dokument mit bloß einfacher elektronischer Signatur über dessen beA versendet. Das OLG Braunschweig35 erachtet das Vorgehen jedenfalls bei der Mandatserteilung zugunsten einer Anwaltsgesellschaft für unzulässig und verlangt die qualifizierte elektronische Signatur durch einen vertretungsberechtigten Partner. Ob dies der Intention des Gesetzgebers, welche in der neuerlichen Fokussierung auf die Einhaltung sicherer Übermittlungswege unter Aufgabe des Erfordernisses qualifizierter elektronischer Signatur in § 130 Abs. 3 Var. 2 ZPO deutlich wird, hinreichend Genüge tut, ist zu bezweifeln.36
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Das elektronische Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung am Gericht es gespeichert hat (§ 130a Abs. 5 ZPO). Ähnliche Regelungen finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 55a VwGO), im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 46c ArbGG), für die Sozialgerichtsbarkeit (§ 65a SGG) und in der Finanzgerichtsordnung (§ 52a FGO).
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Was die Akteneinsicht in elektronisch geführte Prozessakten betrifft, kann diese durch Ausdrucke erfolgen, die – genauso wie bei Abschriften aus Akten, die in Papierform vorliegen – von der Geschäftsstelle zu fertigen sind (§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO). Daneben besteht gemäß § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO auch die Möglichkeit, Akteneinsicht durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung elektronischer Dokumente zu gewähren. Bevollmächtigte, also in der Regel Rechtsanwälte, haben außerdem nach § 299 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO die Möglichkeit zum elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten, z.B. durch einen Fernzugriff über eine vom Gericht hierfür über das Internet bereitgestellte Anwendung.