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3. Ausschluss der elektronischen Form
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In verschiedenen Fällen schließt das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr die Anwendung der elektronischen Form aus. So sollen weder Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB) noch Kündigungen von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB) in elektronischer Form erteilt werden können. Auch bei Zeugnissen für den Arbeitnehmer (§§ 630 BGB, 109 Abs. 1, Abs. 3 GewO) sowie bei Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen (§§ 780, 781 BGB) verbleibt es bei der herkömmlichen Schriftform. Allerdings ist zu beachten, dass Kaufleute im Sinne des HGB schon seit jeher gemäß § 350 HGB an die Formvorgaben der §§ 766, 780 und 781 BGB nicht gebunden sind, sodass hier auch eine Erklärung in elektronischer Form ausreichend ist.
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Lange Zeit war es gleichfalls nicht möglich, Verbraucherdarlehensverträge in elektronischer Form abzuschließen, § 492 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Dies änderte sich aber durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht.33 Verbraucherdarlehensverträge müssen zwar nach dem Wortlaut gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings kann ein Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nunmehr statt durch eigenhändige Unterschrift auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB), nicht aber in Textform (§ 126b BGB) abgeschlossen werden.34 Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach dem Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen jedoch gem. § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Auch können die Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB nach einem wirksamen Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Abs. 2 S. 1 BGB nach Gültigwerden des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden, sofern der Vertrag diese Angaben nicht oder nicht vollständig enthält. § 494 Abs. 2 BGB sieht insoweit entgegen § 125 S. 1 BGB eine Möglichkeit zur Heilung des Formmangels zugunsten des Darlehensgebers vor.