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2. Textform, § 126b BGB
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Mit § 126b BGB führte der Gesetzgeber 2001 die sog. Textform ein. Dies ist eine erleichterte Form der elektronischen Erklärung. Sie muss keine qualifizierte elektronische Signatur enthalten, sondern nach den Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung22 als lesbare Erklärung auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben werden, in der die Person des Erklärenden genannt ist.23
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Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hinsichtlich dieser Nomenklatur verfolgte der Gesetzgeber bewusst eine Angleichung an das europäische Gemeinschaftsrecht (z.B. Art. 2 lit. f. RL 2002/65/EG).24 Der Begriff „dauerhafter Datenträger“ wird zunehmend auch außerhalb der Textform eingesetzt, so etwa in dem ab dem 1.1.2022 geltenden § 327r Abs. 2 BGB (bei Änderungen an digitalen Produkten, dazu ausführlich Kapitel 7) und der Neufassung des § 479 Abs. 2 BGB zum 1.1.2022 (Bereitstellung von Garantieerklärungen). Besonders konsequent ist der Gesetzgeber dabei jedoch nicht: Für die ab dem 1.1.2022 geltenden Informationspflichten bei Aktualisierungen wird auf den dauerhaften Datenträger verzichtet.
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Für § 126b BGB genügt es, wenn die Information so erteilt wird, dass sie über einen angemessenen Zeitraum hinweg unverändert wiedergegeben werden kann. Dieser Anforderung genügt ein elektronisches Dokument wie eine E-Mail oder eine Speicherung z.B. auf CD/DVD, Festplatte, USB-Stick oder Speicherkarte.25 Eine Speicherung der Erklärung in Schriftzeichen ist, wie auch die unmittelbare Lesbarkeit, hingegen nicht erforderlich.26 Wegen des eindeutigen, auf Lesbarkeit abstellenden Wortlauts genügt die Nutzung gesprochener und digitalisierter Mitteilungen (also bspw. Sprachnachrichten in einem Messagingdienst) nicht den Anforderungen an eine Textform, auch wenn der Empfänger diese Erklärungen möglicherweise durch entsprechende Software „lesbar“ machen könnte.27
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Ausgeschlossen sein soll aus dem Anwendungsbereich der Textform die Website, weil diese nach dem BGH eine unveränderte Wiedergabe einer Erklärung nicht gewährleisten kann.28 Anders wäre dies nur, wenn die Website einen z.B. durch Benutzername und Passwort geschützten Bereich enthielte, in dem die Erklärung für den Empfänger abgelegt werde.29 Dann kann auch ein Cloud-Service wie z.B. Dropbox, Google Drive oder iCloud ein Träger von Erklärungen in Textform sein.30 Im Übrigen sei die Textform bei Websites aber nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Speicherung oder zum Ausdruck der Erklärung durch den Empfänger komme.31
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Zweck der Textform ist es, Erklärungen, die nicht von hoher Erheblichkeit für den Beweiswert, sondern zum Beispiel für Massenvorgänge geeignet und leicht wieder rückgängig zu machen sind, zu ermöglichen. Nach § 312f Abs. 2 BGB ist z.B. der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder, bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben, wie beispielsweise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
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Demgegenüber ist die jahrelange Verpflichtung des Verbrauchers zur Erklärung des Widerrufs in Textform bei Verbrauchergeschäften im Fernabsatz zum 13.6.2014 entfallen; nunmehr genügt gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB jede formlose Erklärung des Verbrauchers, aus welcher gem. § 355 Abs. 1 S. 3 BGB der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgeht.32