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1. Elektronische Form, §§ 126 Abs. 3, 126a BGB

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Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz wurde 2001 zunächst § 126 BGB um einen Absatz 3 dahingehend ergänzt, dass die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Zudem wurde § 126a BGB mit der Beschreibung der elektronischen Form eingeführt.

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§ 126a BGB regelt die Voraussetzungen der elektronischen Form. Haben die Vertragspartner die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form durch eine (nicht formbedürftige) Vereinbarung zugelassen, so müssen sie die betreffenden (gleichlautenden) Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung versehen. § 126a BGB stellt ausdrücklich die rechtliche Gleichwertigkeit von qualifizierter elektronischer Signatur und eigenhändiger Unterschrift fest.20 Durch die technische Ausgestaltung stellt die der elektronischen Form zugrunde liegende qualifizierte elektronische Signatur einen Sicherheitsstandard auf, der nicht hinter dem der gesetzlichen Schriftform zurückbleibt (siehe oben Rn. 13). Sie genügt insofern der Funktion der Schriftform, sodass man auch von Funktionsäquivalenz spricht.

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Zu beachten ist, dass die elektronische Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB nicht deckungsgleich mit dem Begriff des elektronischen Formats auf europarechtlicher Ebene zu verstehen ist. Wenn etwa in Art. 28 Abs. 9 der DSGVO vom schriftlich abzufassenden Vertrag gesprochen wird, was auch „in einem elektronischen Format erfolgen“ kann, geht damit nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur einher. Vielmehr genügt eine dauerhaft auf elektronischen Trägermedien verkörperte, abrufbare und lesbare Datei. Der Begriff entspricht somit nicht dem des § 126a BGB, sondern eher der Textform in § 126b BGB.21

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